3. Abschnitt
Lufttüchtigkeit von Militärluftfahrzeugen Erfordernisse
§ 5.
(1) Ein Militärluftfahrzeug nach § 1 Z 1 darf im Fluge nur verwendet werden, wenn und solange dessen Lufttüchtigkeit nach Maßgabe der für dieses Militärluftfahrzeug ausgestellten Lufttüchtigkeitsbescheinigung oder des Fallschirmprüfscheines gegeben ist. Die Lufttüchtigkeit ist im Rahmen der dafür vorgesehenen Überprüfungen festzustellen.
(2) Eine festgestellte Lüfttüchtigkeit bleibt aufrecht, solange das jeweilige Militärluftfahrzeug nach den in der Lufttüchtigkeitsbescheinigung oder dem Fallschirmprüfschein festgelegten Bedingungen verwendet wird und die auf die Konstruktion, die Herstellung, die verwendeten Materialien und die Betriebsgrenzen abgestimmten Betriebs- und Materialerhaltungsmaßnahmen berücksichtigt werden. Die Einhaltung dieser Bedingungen und Vorschriften ist nach Maßgabe der Sicherheit der Luftfahrt und militärischer Erfordernisse periodisch zu überprüfen. Eine solche periodische Überprüfung kann so lange ausgesetzt werden, als die Einhaltung dieser Bedingungen und Vorschriften durch ein entsprechendes Qualitätsmanagementsystem sichergestellt wird, das im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung zu implementieren ist.
(3) Bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen nach Abs. 2 ist die Lufttüchtigkeit des betreffenden Militärluftfahrzeuges in Zweifel zu ziehen. In diesem Fall darf das betreffende Militärluftfahrzeug unbeschadet einer vorhandenen Lufttüchtigkeitsbescheinigung oder eines Fallschirmprüfscheines erst dann im Fluge verwendet werden, wenn der Weiterbestand der Lufttüchtigkeit im Rahmen der dafür vorgesehenen Überprüfung neuerlich nachgewiesen wurde.
(4) Über die Fälle des Abs. 3 hinaus darf ein Militärluftfahrzeug erst dann im Fluge verwendet werden, wenn ein festgestellter Mangel, der die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen könnte, auf Grund der erforderlichen Materialerhaltungsmaßnahmen behoben wurde.
(5) Abweichend von Abs. 1 darf eine Lufttüchtigkeitsbescheinigung oder ein Fallschirmprüfschein nach Maßgabe der Sicherheit der Luftfahrt und militärischer Erfordernisse, insbesondere zur Durchführung erforderlicher Materialerhaltungsmaßnahmen, mit Bedingungen, Befristungen und Auflagen verbunden werden.
(6) Für die nähere Durchführung der notwendigen Betriebs- und Materialerhaltungsmaßnahmen sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Militärluftfahrzeugsarten, der entsprechenden Baumuster und der jeweiligen Verwendungsarten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung art- und verwendungsspezifische Verfahren festzulegen, die dem jeweils geltenden Stand der Technik Rechnung zu tragen haben.
Schlagworte
Betriebserhaltungsmaßnahmen
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
20006058
Dokumentnummer
NOR40102256
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