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§ 10 Medizinische Versorgung an Bord von Seeschiffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.1998

Versorgungsraum

§ 10.

Auf österreichischen Seeschiffen mit mehr als 500 BRZ und mit einer Besatzung von 15 oder mehr Arbeitnehmern muß bei Fahrten mit einer Dauer von mehr als drei Tagen ein Raum zur Verfügung stehen, in dem eine medizinische Versorgung unter befriedigenden hygienischen Bedingungen erfolgen kann.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

10012828

Dokumentnummer

NOR12158854

alte Dokumentnummer

N9199813010U

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