Versorgungsraum
§ 10.
Auf österreichischen Seeschiffen mit mehr als 500 BRZ und mit einer Besatzung von 15 oder mehr Arbeitnehmern muß bei Fahrten mit einer Dauer von mehr als drei Tagen ein Raum zur Verfügung stehen, in dem eine medizinische Versorgung unter befriedigenden hygienischen Bedingungen erfolgen kann.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018
Gesetzesnummer
10012828
Dokumentnummer
NOR12158854
alte Dokumentnummer
N9199813010U
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