Bauliche und raumakustische Maßnahmen
§ 10.
(1) Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze, festzulegen. Bei Lärm sind nach Möglichkeit raumakustische Maßnahmen mit einem mittleren Schallabsorptionsgrad von mindestens αm,B = 0,25 (leerer Raum, Planungswert) oder mindestens αm = 0,3 (eingerichteter Raum) für die Oktavbandmittenfrequenzen von 500, 1000 und 2000 Hz zu setzen.
(2) Raumakustische Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 müssen jedenfalls gesetzt werden, wenn damit unterschritten werden kann
- 1. der jeweilige Grenzwert für bestimmte Räume (§ 5),
- 2. bei gehörgefährdendem Lärm der Expositionsgrenzwert.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Gesetzesnummer
20012530
Dokumentnummer
NOR40260431
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