Maßnahmen und Maßnahmenprogramm
§ 9.
(1) Gefahren durch Lärm oder Vibrationen müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.
(2) Um Lärm und Vibrationen auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 190 LAG) geeignete Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 auswählen und durchführen.
(3) Wenn einer der nachstehenden Werte überschritten wird, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Festlegung von Maßnahmen nach § 187 Abs. 5 LAG auch ein Programm mit Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 festlegen und durchführen:
- 1. Auslösewerte für Vibrationen,
- 2. Expositionsgrenzwerte für gehörgefährdenden Lärm,
- 3. Grenzwerte für bestimmte Räume.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Gesetzesnummer
20012530
Dokumentnummer
NOR40260430
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