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§ 8 LF-VOLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 8.

(1) Wenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach §§ 195 und 197 LAG erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:

  1. 1. die Maßnahmen gemäß §§ 10 bis 13;
  2. 2. Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte, der Auslösewerte sowie ihren Bezug zur Gefährdung;
  3. 3. die Ergebnisse der Bewertungen und Messungen und die potentiellen Gefahren, die von den Emissionsquellen ausgehen;
  4. 4. das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen;
  5. 5. die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben, und deren Zweck;
  6. 6. sichere Arbeitsverfahren, sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition;
  7. 7. die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung.

(2) Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 196 LAG hat sich insbesondere zu beziehen auf:

  1. 1. die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren;
  2. 2. die Maßnahmen gemäß §§ 10 bis 13;
  3. 3. die Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

20012530

Dokumentnummer

NOR40260429

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