Übergangsbestimmung
§ 10.
Sofern die elektronische Datenübermittlung gemäß § 3 in Verbindung mit der Anlage nicht in ausreichender Qualität erfolgt, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zusätzlich zur Datenübermittlung gemäß § 3 die Übermittlung von Daten unter Verwendung von zur Verfügung gestellten Formblättern anordnen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Gesetzesnummer
20012288
Dokumentnummer
NOR40253468
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