Personenbezogene Bezeichnungen
§ 9.
Soweit in dieser Verordnung sowie in der Anlage auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Gesetzesnummer
20012288
Dokumentnummer
NOR40253467
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