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§ 10 Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2006

Meldung von Vorkommnissen und Unfällen auf See

§ 10.

(1) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes hat innerhalb der Such- und Rettungszone, der ausschließlichen Wirtschaftszone oder eines gleichartigen Gebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft der zuständigen Küstenstation und dem Reeder des Schiffes folgende Vorfälle umgehend zu melden:

  1. 1. Alle Vorkommnisse oder Unfälle, die die Sicherheit des Schiffes gefährden, wie Kollision, Auflaufen, Havarie, Ausfälle oder Pannen, Überflutung oder Verrutschen der Ladung, alle Defekte des Rumpfes oder das Versagen von Verbänden;
  2. 2. alle Vorkommnisse oder Unfälle, die die Sicherheit der Schifffahrt beeinträchtigen können, wie Ausfälle der Manövrierfähigkeit oder Fahrtüchtigkeit des Schiffes, alle Mängel an den Antriebssystemen oder den Steueranlagen, den Stromerzeugungsanlagen, den Navigations- und den Kommunikationsgeräten;
  3. 3. jede Situation, die zu einer Verschmutzung der Gewässer oder der Küstenzone eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft führen könnte, wie das Einleiten oder die Gefahr des Einleitens von umweltschädlichen Erzeugnissen in die See;
  4. 4. alle auf See treibende Schlämme von umweltschädlichen Stoffen, Container oder Stückgüter.

(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 hat zumindest die Identität des Schiffes, seine Position, den Abfahrtshafen, den Bestimmungshafen und die Adresse zu enthalten, unter der Informationen über an Bord befindliche gefährliche oder umweltschädliche Güter erhältlich sind, wie auch die Anzahl der Personen an Bord, Einzelheiten des Ereignisses sowie alle in der IMO-Entschließung A.851„Allgemeine Grundsätze und Anforderungen für Schiffsmeldesysteme einschließlich Richtlinien über die Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern, Schadstoffen oder meeresverunreinigenden Stoffen“ genannten Informationen.

(3) Der Reeder eines österreichischen Seeschiffes hat nach Erhalt einer Meldung gemäß Abs. 1 mit der zuständigen Küstenstation Kontakt aufzunehmen und sich ihr, falls erforderlich, zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Suchzone, Navigationsgerät

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20003774

Dokumentnummer

NOR40080451

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