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§ 10 ImmMV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.1996

3. ABSCHNITT

Geschäftsbedingungen Mitteilung von Geschäftsbedingungen an den Verein für Konsumenteninformation

§ 10.

Die Immobilienmakler haben die von ihnen verwendeten Geschäftsbedingungen dem Verein für Konsumenteninformation zu übermitteln, es sei denn, sie verwenden nur jene Geschäftsbedingungen, deren Verwendung von der Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder empfohlen wird.

Schlagworte

Immobilientreuhänder

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2024

Gesetzesnummer

10007765

Dokumentnummer

NOR12087137

alte Dokumentnummer

N5199638039L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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