3. ABSCHNITT
Geschäftsbedingungen Mitteilung von Geschäftsbedingungen an den Verein für Konsumenteninformation
§ 10.
Die Immobilienmakler haben die von ihnen verwendeten Geschäftsbedingungen dem Verein für Konsumenteninformation zu übermitteln, es sei denn, sie verwenden nur jene Geschäftsbedingungen, deren Verwendung von der Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder empfohlen wird.
Schlagworte
Immobilientreuhänder
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2024
Gesetzesnummer
10007765
Dokumentnummer
NOR12087137
alte Dokumentnummer
N5199638039L
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