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§ 10 HPSV 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2021

Erstellung des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans

§ 10.

(1) Das Rektorat hat unter rechtzeitiger Einbindung der übrigen Organisationseinheiten der Pädagogischen Hochschule sowie unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit jeweils einen Entwurf eines Ziel- und Leistungsplans sowie eines Ressourcenplans zu erstellen und diesen in vollständiger Form dem Hochschulrat vorzulegen. Dies hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass eine eingehende Diskussion aller Punkte des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans vor der Beschlussfassung möglich ist.

(2) Die Erstellung der Entwürfe gemäß Abs. 1 hat unter Berücksichtigung der Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie unter Verwendung der von ihr bzw. ihm zur Verfügung gestellten Formblätter zu erfolgen. Im Entwurf des Ressourcenplans ist die gesamte Ressourcenausstattung der Pädagogischen Hochschule, gegliedert in Personal-, Raum-, Anlage- und Aufwandsressourcen darzustellen. Für die Darstellung des zusätzlichen Bedarfs zur Erreichung bzw. Umsetzung der im Ziel- und Leistungsplan definierten Ziele und Vorhaben dürfen nur jene Ressourcen aufgenommen werden, die dafür unbedingt notwendig sind.

(3) Der Hochschulrat hat zu den Entwürfen des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans innerhalb von vier Wochen nach Vorlage eine Stellungnahme abzugeben.

(3a) Ein Ressourcenplan kann nur dann erlassen werden, wenn für das betreffende Finanzjahr ein von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung genehmigter Ziel- und Leistungsplan vorliegt.

(4) Die Rektorin oder der Rektor hat den beschlossenen Ziel- und Leistungsplan sowie den Ressourcenplan spätestens zu dem von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung festgelegten Vorlagetermin zur Genehmigung zu übermitteln.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat dem Rektorat und dem Hochschulrat die Genehmigung des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Ändern sich die Rahmenbedingungen im Hinblick auf die im Bundesvoranschlag zur Verfügung stehenden Mittel, so sind entsprechende Änderungen des Ressourcenplanes durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung direkt vorzunehmen oder der Pädagogischen Hochschule die notwendigen Änderungen des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans in Form von Maßgaben für die Implementierung mitzuteilen.

Schlagworte

Zielplan, Personalressource, Raumressource, Anlageressource

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2021

Gesetzesnummer

20009992

Dokumentnummer

NOR40232249

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