4. Abschnitt
Abläufe zum Ziel- und Leistungsplan sowie zum Ressourcenplan Grundsätze für die Planung
§ 9.
(1) Die Grundsätze der Planung haben sich an den Wirkungszielen der zuständigen Untergliederung zu orientieren.
(2) Der Ziel- und Leistungsplan ist zumindest alle drei Jahre, der Ressourcenplan einmal jährlich zu erstellen.
(3) Bezugszeitraum für den Ziel- und Leistungsplan sind die jeweils folgenden drei Finanzjahre, wobei bei der Erstellung auf mögliche unterschiedliche Entwicklungen in den einzelnen Jahren Bedacht zu nehmen ist. Sollte es zu einem deutlicheren Verständnis des Ziel- und Leistungsplans erforderlich sein, auch darüber hinausreichende Entwicklungen aufzunehmen, hat auch dies zu erfolgen.
(4) Bezugszeitraum des Ressourcenplans ist das jeweils folgende Finanzjahr sowie hinsichtlich der Ausgabenschwerpunkte das zweitfolgende und drittfolgende Finanzjahr.
(5) Finanzjahr im Sinne der Abs. 2 und 3 ist das Kalenderjahr. Eine allenfalls von der Pädagogischen Hochschule nach Studienjahren geführte Ressourcenplanung ist in die maßgeblichen Finanzjahre zu übersetzen.
Schlagworte
Zielplan
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Gesetzesnummer
20009992
Dokumentnummer
NOR40197883
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