§ 10 GWV 2011

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2001

2. Abschnitt

Krebserzeugende Arbeitsstoffe Einstufung und Unterteilung

§ 10.

(1) Als krebserzeugend im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die

  1. 1. in Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) genannt sind oder
  2. 2. nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 als krebserzeugend einzustufen oder zu kennzeichnen sind.

(2) Krebserzeugende Arbeitsstoffe werden unterteilt in

  1. 1. eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe, das sind Arbeitsstoffe, die beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige Geschwülste zu verursachen vermögen oder sich im Tierversuch als krebserzeugend erwiesen haben, und
  2. 2. Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

NOR40020036

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