Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes
§ 10.
(1) Der Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes ist verpflichtender Bestandteil der Grundausbildung des Ressorts.
(2) Die verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen werden in drei Gruppen zusammengefasst:
- 1. A1/v1 rechtskundig ausgebildete Bedienstete,
- 2. A1/v1 und A2/v2,
- 3. A3/v3 und A4/v4.
- Für Bedienstete der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1/v1/A2 /v2 sind 80 Unterrichtseinheiten (10 Tage), für Bedienstete der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A3/v3/A4 /v4 sind 64 Unterrichtseinheiten (8 Tage) vorgesehen.
(3) Für die nähere Ausgestaltung und Bereitstellung des Basislehrganges sowie für die Durchführung der Prüfung ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport zuständig.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Gesetzesnummer
20012238
Dokumentnummer
NOR40252369
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