Zum Außerkrafttreten vgl. Verlautbarungsblatt I Folge 55/1997 des Bundesministerium für Landesverteidigung.
§ 10.
(1) Die mündlichen Prüfungen sind vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Der Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden und höchstens vier weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(2) Die mündliche Prüfung über die im § 8 Abs. 3 genannten Gegenstände sowie die praktischen Prüfungen können vor Einzelprüfern abgehalten werden.
Zum Außerkrafttreten vgl. Verlautbarungsblatt I Folge 55/1997 des Bundesministerium für Landesverteidigung.
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008508
Dokumentnummer
NOR12110274
alte Dokumentnummer
N6199546762J
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