§ 10 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1995

Zum Außerkrafttreten vgl. Verlautbarungsblatt I Folge 55/1997 des Bundesministerium für Landesverteidigung.

§ 10.

(1) Die mündlichen Prüfungen sind vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Der Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden und höchstens vier weiteren Mitgliedern zu bestehen.

(2) Die mündliche Prüfung über die im § 8 Abs. 3 genannten Gegenstände sowie die praktischen Prüfungen können vor Einzelprüfern abgehalten werden.

Zum Außerkrafttreten vgl. Verlautbarungsblatt I Folge 55/1997 des Bundesministerium für Landesverteidigung.

Schlagworte

Senatsvorsitzender, Senatsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008508

Dokumentnummer

NOR12110274

alte Dokumentnummer

N6199546762J

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