§ 10 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

§ 10.

(1) Die mündlichen Prüfungen - ausgenommen über die im § 8 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Gegenstände - sind vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Der Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden und höchstens vier weiteren Mitgliedern zu bestehen.

(2) Die mündlichen Prüfungen über die im § 8 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Gegenstände sowie die praktischen Prüfungen sind vor Einzelprüfern abzuhalten.

Schlagworte

Senatsvorsitzender, Senatsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008508

Dokumentnummer

NOR12099652

alte Dokumentnummer

N61981116090

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)