§ 10.
(1) Die mündlichen Prüfungen - ausgenommen über die im § 8 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Gegenstände - sind vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Der Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden und höchstens vier weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(2) Die mündlichen Prüfungen über die im § 8 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Gegenstände sowie die praktischen Prüfungen sind vor Einzelprüfern abzuhalten.
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008508
Dokumentnummer
NOR12099652
alte Dokumentnummer
N61981116090
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