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§ 10 Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.1993

Ausfertigungen

§ 10

Schriftstücke, die im Namen der Gleichbehandlungskommission ausgefertigt werden, sind von der oder von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

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