Informationspflichten
§ 10.
Die nach § 8 anerkannten Träger haben die Teilnehmenden nachweislich über die Rahmenbedingungen des Freiwilligen Sozialjahres aufzuklären und zwar insbesondere über die für die Teilnehmenden geltenden Rechtsvorschriften, sozialrechtliche Absicherung und Familienbeihilfe, Tätigkeitsfelder, Ansprechperson und fachliche Anleitung in der Einsatzstelle, pädagogische Betreuung und Begleitung, wesentliche Inhalte der Vereinbarung nach § 12, das vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einheitliche Zertifikat, sowie Taschengeld bzw. allfällige Aufwandsentschädigung.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2023
Gesetzesnummer
20007753
Dokumentnummer
NOR40254766
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