vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 Frauenförderungsplan BMK

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2022

Gender Budgeting

§ 10.

In den Richtlinien und Kriterien für die Budgeterstellung und die Budgetzuteilung sind die gesetzlichen Frauenförderungsgebote des B-GlBG und die in dieser Verordnung enthaltenen Förderungsmaßnahmen als planungs- und verteilungsrelevante Gesichtspunkte aufzunehmen. Budgetanträge, die insbesondere der Unterrepräsentation oder Benachteiligung von Frauen entgegenwirken, sind vorrangig zu reihen und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20012128

Dokumentnummer

NOR40249412

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)