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§ 9 Frauenförderungsplan BMK

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2022

3. Abschnitt

Organisatorische Maßnahmen Gender Mainstreaming

§ 9.

Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie überprüft die von ihm gesetzten Handlungen auf ihre möglichen geschlechtsspezifischen Auswirkungen, um jede Form der geschlechtsspezifischen Diskriminierung zu vermeiden. In sämtliche Entscheidungsprozesse ist durch Gender-Prüfungen die Perspektive der Geschlechterverhältnisse einzubeziehen.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20012128

Dokumentnummer

NOR40249411

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