§ 10.
(1) Der Hersteller darf das folgende Zeichen nur auf Fertigpackungen anbringen, die dieser Verordnung entsprechen und die nicht kleiner als 5 ml oder 5 g und nicht größer als 10 l oder 10 kg sind. Dieses Zeichen bezieht sich nur auf die Nennfüllmenge.
(2) Eine Fertigpackung, deren Minusabweichung die nach § 9 Abs. 1 festgelegten Werte um mehr als das Doppelte überschreitet, darf nicht mit dem Zeichen nach Abs. 1 versehen und nicht in den Verkehr gebracht werden.
Notifikationshinweis: BGBl. II Nr. 211/2001
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Gesetzesnummer
10012232
Dokumentnummer
NOR40105218
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