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§ 10 Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2009

Zulassung von Ausgangsmaterial für „Geprüftes Vermehrungsgut“

§ 10

(1) Die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Geprüftes Vermehrungsgut“ hat der Verfügungsberechtigte beim Bundesamt für Wald zu beantragen. Der Antrag hat alle Angaben zu enthalten, die zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 2 Z 17 lit. d erforderlich sind.

(2) Über die Zulassung hat das Bundesamt für Wald mit Bescheid zu entscheiden, nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens, dem eine örtliche Besichtigung voranzugehen hat. Dem Landeshauptmann ist eine Bescheidkopie zu übermitteln.

(3) Das Ausgangsmaterial ist zuzulassen, wenn die in Anhang V festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) Im Bescheid ist jedem Ausgangsmaterial eine Nummer zuzuweisen, die

  1. 1. bei Ausgangsmaterial für generatives Vermehrungsgut aus dem Zulassungszeichen,
  2. 2. bei Ausgangsmaterial für vegetatives Vermehrungsgut aus der Nummer des Klons oder der Klonmischung (Baumzuchtnummer)

    zu bestehen hat.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Inhalt und Form des Zulassungszeichens und der Nummer von Klonen und Klonmischungen durch Verordnung festzulegen.

(6) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre Anforderungen nicht mehr zutreffen.

(7) Der Verfügungsberechtigte hat jede Veränderung der Anforderungen für die Zulassung gemäß Abs. 5 dem Bundesamt für Wald zu melden.

(8) Die Behörde hat in regelmäßigen Abständen das Zutreffen der für die Zulassung maßgeblichen Anforderungen zu überprüfen.

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