EG/EU: Art. 7, BGBl. I Nr. 59/2026
Ausnahmen vom Rücktrittsrecht
§ 10.
Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei
- 1. Verträgen über Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Rücktrittsfrist auftreten können, insbesondere über
- Dienstleistungen im Zusammenhang mit
- a) Devisen,
- b) Geldmarktinstrumenten,
- c) handelbaren Wertpapieren,
- d) Anteilen an Anlagegesellschaften,
- e) Finanztermingeschäften (Futures) einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung,
- f) Zinstermingeschäften (FRA),
- g) Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien- oder Aktienindexbasis („Equity Swaps“) sowie
- h) Kauf- oder Verkaufsoptionen auf alle in lit. a bis g genannten Instrumente einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung, wie insbesondere Devisen- und Zinsoptionen;
- 2. Verträgen über Reise- und Gepäckversicherungen oder ähnliche kurzfristige Versicherungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat und
- 3. Verträgen, die mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt wurden, bevor der Verbraucher sein Rücktrittsrecht ausübt.
EG/EU: Art. 7, BGBl. I Nr. 59/2026
Schlagworte
Zinsswap, Aktienbasis, Kaufoption, Devisenoption, Reiseversicherung
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Gesetzesnummer
20003383
Dokumentnummer
NOR40052478
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