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§ 9 FernFinG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2004

§ 9.

Hat der Verbraucher im Zusammenhang mit einem Fernabsatzvertrag über eine Finanzdienstleistung einen anderen Fernabsatzvertrag über Dienstleistungen des Unternehmers oder eines Dritten auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer abgeschlossen, so gilt der Rücktritt vom Vertrag über die Finanzdienstleistung auch für diesen zusätzlichen Vertrag.

EG/EU: Art. 7, BGBl. I Nr. 59/2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20003383

Dokumentnummer

NOR40052477

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