§ 10.
(1) Bis einschließlich 1. Oktober 1959 können die zu Gerichten des Oberlandesgerichtssprengels Wien ernannten Richter ohne die sonst vorgeschriebenen Förmlichkeiten zum Landesgericht Eisenstadt versetzt werden, soweit es im Zusammenhange mit der Errichtung dieses Gerichtes nötig ist und es an geeigneten Bewerbern mangelt.
(2) Für Ernennungen auf Richterposten der Standesgruppen 1, 2, 3 und 4 (Aufstiegsposten) des Landesgerichtes Eisenstadt sind bis zur Bildung des im § 9 genannten Senates lediglich die Besetzungsvorschläge des Personalsenates des Oberlandesgerichtes Wien einzuholen.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2018
Gesetzesnummer
20010178
Dokumentnummer
NOR40201024
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