§ 9.
Beim Landesgericht Eisenstadt sind bis zur Bildung des Personalsenates die in dessen Wirkungskreis fallenden Aufgaben von einem Senate zu besorgen, der aus den drei rangältesten, bei den Gerichten in Eisenstadt verwendeten Richtern besteht.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2018
Gesetzesnummer
20010178
Dokumentnummer
NOR40201023
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