§ 8.
Beim Landesgericht Eisenstadt wird eine Rückstellungskommission errichtet, deren Zuständigkeit sich auf den Sprengel dieses Landesgerichtes erstreckt. Sie entscheidet in den Verfahren, die nach dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes anhängig gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2018
Gesetzesnummer
20010178
Dokumentnummer
NOR40201022
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