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§ 8 Errichtung des Landesgerichtes Eisenstadt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1959

§ 8.

Beim Landesgericht Eisenstadt wird eine Rückstellungskommission errichtet, deren Zuständigkeit sich auf den Sprengel dieses Landesgerichtes erstreckt. Sie entscheidet in den Verfahren, die nach dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes anhängig gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018

Gesetzesnummer

20010178

Dokumentnummer

NOR40201022

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