Stiftungsprüfer oder Stiftungsprüferin
§ 10.
(1) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen bestellt mindestens einen Stiftungsprüfer bzw. eine Stiftungsprüferin. Auf die Bestellung ist § 19 Abs. 5 und 6 BStFG 2015 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die gemäß Abs. 1 bestellten Personen haben die Aufgaben des Stiftungs- oder Fondsprüfers nach den Bestimmungen des BStFG 2015 wahrzunehmen.
Schlagworte
Stiftungsprüfer
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Gesetzesnummer
20012265
Dokumentnummer
NOR40252970
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