Gebühren- und Abgabenbefreiung
§ 11.
(1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(2) Die Stiftung gilt für abgabenrechtliche Zwecke als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Schlagworte
Gebührenbefreiung, Gerichtsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Gesetzesnummer
20012265
Dokumentnummer
NOR40252971
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