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§ 11 Errichtung der Stiftung Forum Verfassung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Gebühren- und Abgabenbefreiung

§ 11.

(1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(2) Die Stiftung gilt für abgabenrechtliche Zwecke als Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Schlagworte

Gebührenbefreiung, Gerichtsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

20012265

Dokumentnummer

NOR40252971

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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