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§ 10 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Zusatzprüfung

§ 10.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchhändler, Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann oder Musikalienhändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Verkaufsförderung und Lagerung“, „Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung“ und „Rechtskunde Waffen- und Munitionshandel“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 3 bis 5, 9 und 11.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bürokaufmann, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Reisebüroassistent, Speditionskaufmann oder Versicherungskaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände der praktischen Prüfung („Geschäftsfall Waffen- und Munitionshandel“, „Verkaufsförderung und Lagerung“, „Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung“ und „Rechtskunde Waffen- und Munitionshandel“) zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 5, 9 und 11.

Schlagworte

Waffenhändler, Waffenhandel, Hotelgewerbeassistent

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

10007170

Dokumentnummer

NOR12077934

alte Dokumentnummer

N5199115908J

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