Zusatzprüfung
§ 10.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchhändler, Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann oder Musikalienhändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Verkaufsförderung und Lagerung“, „Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung“ und „Rechtskunde Waffen- und Munitionshandel“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 3 bis 5, 9 und 11.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bürokaufmann, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Reisebüroassistent, Speditionskaufmann oder Versicherungskaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände der praktischen Prüfung („Geschäftsfall Waffen- und Munitionshandel“, „Verkaufsförderung und Lagerung“, „Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung“ und „Rechtskunde Waffen- und Munitionshandel“) zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 5, 9 und 11.
Schlagworte
Waffenhändler, Waffenhandel, Hotelgewerbeassistent
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Gesetzesnummer
10007170
Dokumentnummer
NOR12077934
alte Dokumentnummer
N5199115908J
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