§ 10 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Speditionskaufmann

Alte FassungIn Kraft seit 22.8.1992

Zusatzprüfung

§ 10.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Berufskraftfahrer, Buchhändler, Bürokaufmann, Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann, Großhandelskaufmann, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Industriekaufmann, Musikalienhändler, Reisebüroassistent, Versicherungskaufmann oder Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Speditionskaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände der praktischen Prüfung („Geschäftsfall Spedition“, „Speditions- und Transportkunde“, „Zoll und Außenhandel“ und „Verkehrsgeografie“) zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 5, 9 und 11.

Schlagworte

Hotelgewerbeassistent, Waffenhändler, Speditionskunde

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10007169

Dokumentnummer

NOR12078711

alte Dokumentnummer

N5199222141J

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