Zusatzprüfung
§ 10.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchhändler, Bürokaufmann, Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann, Großhandelskaufmann, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Industriekaufmann, Musikalienhändler, Reisebüroassistent, Versicherungskaufmann oder Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Speditionskaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände der praktischen Prüfung („Geschäftsfall Spedition“, „Speditions- und Transportkunde“, „Zoll und Außenhandel“ und „Verkehrsgeografie“) zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 5, 9 und 11.
Schlagworte
Hotelgewerbeassistent, Waffenhändler, Speditionskunde
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
10007169
Dokumentnummer
NOR12077922
alte Dokumentnummer
N5199115895J
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