§ 10.
(1) Die gemäß § 7 Abs. 2 zuständige Finanzlandesdirektion entscheidet mit Bescheid über den angemeldeten Anspruch und hat auf Leistung der zu gewährenden Entschädigung zu erkennen.
(2) Gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion ist die Berufung an das Bundesministerium für Finanzen zulässig; diese kann auch von der Finanzprokuratur erhoben werden, die im Verfahren die Stellung einer Partei hat.
(3) Die Zahlung der zuerkannten Entschädigung ist von der Finanzlandesdirektion binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu vollziehen.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Gesetzesnummer
20010335
Dokumentnummer
NOR40208460
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