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§ 10 EKPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Spezifische Zugriffsberechtigung für Krankenanstalten

§ 10.

(1) Krankenanstalten haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf sämtliche in § 6 genannte Daten. Davon abweichend besteht kein schreibender Zugriff auf

  1. 1. besondere Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden und
  2. 2. Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden.

(2) Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient den Zwecken der Untersuchung der Schwangeren, des Neugeborenen nach der Geburt, der Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse und der Dokumentation von Beratungen sowie der Dokumentation der Geburt.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2026

Gesetzesnummer

20013303

Dokumentnummer

NOR40280979

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