Fristen
§ 10.
(1) Über die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Einlangen der Europäischen Ermittlungsanordnung bei der zuständigen Behörde zu entscheiden.
(2) Wenn kein Grund für einen Aufschub nach § 11 vorliegt oder die Beweismittel, um die ersucht wird, sich nicht bereits im behördlichen Besitz befinden, soll die Ermittlungsmaßnahme unverzüglich, spätestens aber nach 90 Tagen nach Entscheidung über die Vollstreckung durchgeführt werden.
(3) Besonderen Wünschen der zuständigen Behörde des Anordnungsstaates, die darin bestehen, dass kürzere als die in Abs. 1 oder 2 genannten Fristen einzuhalten oder dass die Ermittlungsmaßnahmen zu einem bestimmten Zeitpunkt durchzuführen sind, ist möglichst weitgehend zu entsprechen.
(4) Können die Frist nach Abs. 1 oder besondere Wünsche nach Abs. 3 aus praktischen Gründen nicht eingehalten werden, ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaates unverzüglich zu unterrichten. Dabei sind die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung anzugeben. § 6 Abs. 4 letzter Satz gilt. Die Frist nach Abs. 1 kann um höchstens 30 Tage verlängert werden.
(5) Kann die Frist nach Abs. 2 aus praktischen Gründen nicht eingehalten werden, ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaates unverzüglich zu unterrichten. Dabei sind die Gründe für die Verzögerung anzugeben. § 6 Abs. 4 letzter Satz gilt. Mit der zuständigen Behörde des Anordnungsstaates ist der geeignete Zeitpunkt für die Durchführung der Ermittlungshandlung abzustimmen.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019
Gesetzesnummer
20010283
Dokumentnummer
NOR40206125
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