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§ 10 EAG-IZV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.2024

Ermittlung der förderfähigen Kosten

§ 10.

(1) Förderfähig sind ausschließlich die für die Neuerrichtung, Erweiterung oder Revitalisierung erforderlichen Kosten der Investition gemäß § 3 Abs. 1. Förderfähig sind zudem nur jene Kosten, die unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 78/2024)

(4) Nicht förderfähig sind jedenfalls:

  1. 1. Ersatzteile und gebrauchte Anlagenteile;
  2. 2. Grundstückskosten (wie auch Pacht, Grundstücksmiete und Kosten für Dienstbarkeiten);
  1. 4. Steuern, Verwaltungsabgaben, Gerichts- und Notariatsgebühren;
  2. 5. Kosten für Netzausbaumaßnahmen sowie Kosten für elektrische Einspeiseleitungen, welche vom Antragsteller selbst zu erstellen sind, wenn die Einspeiseleitung 1 000 Meter überschreitet;
  3. 6. Bewirtungen, Entschädigungen, Öffentlichkeitsarbeit;
  4. 7. Kosten für Straßen und Wege, mit Ausnahme von Zufahrtswegen, die ausschließlich für die zu fördernde Maßnahme erforderlich sind;
  5. 8. Finanzierungskosten;
  6. 9. Kostenüberschreitungen;
  7. 10. Eigenleistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 7;
  8. 11. reine Material-Rechnungen ohne entsprechende Montage-Rechnung einer befugten Fachfirma;
  9. 12. Anlagen für Heizzwecke oder Warmwasseraufbereitung;
  10. 13. Dacheindeckung (bei Photovoltaikanlagen);
  11. 14. Skonti und Rabatte;
  12. 15. Entsorgungskosten;
  13. 16. Displays.

Schlagworte

Planungskosten, Gerichtsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2024

Gesetzesnummer

20012195

Dokumentnummer

NOR40260899

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