Ermittlung der förderfähigen Kosten
§ 10.
(1) Förderfähig sind ausschließlich die für die Neuerrichtung, Erweiterung oder Revitalisierung erforderlichen Kosten der Investition gemäß § 3 Abs. 1. Förderfähig sind zudem nur jene Kosten, die unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 78/2024)
(4) Nicht förderfähig sind jedenfalls:
- 1. Ersatzteile und gebrauchte Anlagenteile;
- 2. Grundstückskosten (wie auch Pacht, Grundstücksmiete und Kosten für Dienstbarkeiten);
- (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 78/2024)
- 4. Steuern, Verwaltungsabgaben, Gerichts- und Notariatsgebühren;
- 5. Kosten für Netzausbaumaßnahmen sowie Kosten für elektrische Einspeiseleitungen, welche vom Antragsteller selbst zu erstellen sind, wenn die Einspeiseleitung 1 000 Meter überschreitet;
- 6. Bewirtungen, Entschädigungen, Öffentlichkeitsarbeit;
- 7. Kosten für Straßen und Wege, mit Ausnahme von Zufahrtswegen, die ausschließlich für die zu fördernde Maßnahme erforderlich sind;
- 8. Finanzierungskosten;
- 9. Kostenüberschreitungen;
- 10. Eigenleistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 7;
- 11. reine Material-Rechnungen ohne entsprechende Montage-Rechnung einer befugten Fachfirma;
- 12. Anlagen für Heizzwecke oder Warmwasseraufbereitung;
- 13. Dacheindeckung (bei Photovoltaikanlagen);
- 14. Skonti und Rabatte;
- 15. Entsorgungskosten;
- 16. Displays.
Schlagworte
Planungskosten, Gerichtsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2024
Gesetzesnummer
20012195
Dokumentnummer
NOR40260899
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