Prüfungsvorgang
§ 10.
(1) Die Prüfung hat mit dem schriftlichen Teil zu beginnen. Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen Teiles und dem Beginn des mündlichen Teiles darf zwei Stunden nicht unter- und zwei Wochen nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung für denPersonenkraftverkehr besteht aus zwei Teilen, und zwar einerseits aus Fragen, die direkt zu beantworten sind, und andererseits aus schriftlichen Übungen oder Fallstudien. Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung muss vom Prüfungswerber für jede der beiden Teilprüfungen in jeweils zwei Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach viereinhalb Stunden zu beenden. Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung für die Z 2-Gewerbe muss vom Prüfungswerber in zweieinhalb Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung kann für höchstens sechs Prüfungswerber gemeinsam abgehalten werden und darf bei der Prüfung für denPersonenkraftverkehr eine Dauer von zwei Stunden und bei der Prüfung für die Z 2-Gewerbe eine Dauer von einer Stunde je Prüfungswerber nicht überschreiten.
(4) Umfang und Schwierigkeit der Prüfungsfragen haben den Anforderungen der Berufspraxis des Leiters eines Verkehrsunternehmens zu entsprechen. Dabei sind dem Prüfungswerber aus jedem Sachgebiet so viele Fragen zu stellen, dass sich die Prüfungskommission ein Urteil über die in dem angestrebten Gewerbe erforderlichen Kenntnisse bilden kann.
(5) Die drei Teilprüfungen für denPersonenkraftverkehr werden mit Punkten gewichtet. Jeweils 30% der möglichen Gesamtpunkteanzahl entfällt auf die beiden schriftlichen Prüfungsteile, 40% auf den mündlichen Prüfungsteil. Der Prüfungswerber muss insgesamt mindestens 60% der möglichen Gesamtpunktezahl erreichen, wobei der in jeder Teilprüfung erreichte Punkteanteil nicht unter 50% der möglichen Punkteanzahl liegen darf.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2023
Gesetzesnummer
10007578
Dokumentnummer
NOR40016100
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