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§ 11 BZP-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.1.2001

Prüfungsergebnis und Bescheinigungen

§ 11.

(1) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist spätestens bei Antritt zur mündlichen Prüfung, das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist anschließend an diese bekanntzugeben.

(2) Hat der Prüfungswerber beide Prüfungsteile erfolgreich abgeschlossen, so ist ihm von der Prüfungskommission über die bestandene Prüfung eineBescheinigung über die fachliche Eignung auszustellen entsprechend den Mustern:

  1. 1. für den Betrieb von Kraftfahrlinien, für das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten)Gewerbe sowie für das mit Omnibussen betriebene Mietwagengewerbe gemäß der Anlage 5,
  2. 2. für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagengewerbe sowie das Taxi-Gewerbe gemäß der Anlage 6,
  3. 3. für das mit Omnibussen betriebene Gästewagengewerbe gemäß der Anlage 7.

(3) Bescheinigungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 3 BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994, sind den gemäßAnlage 5, 6 und 7 dieser Verordnung ausgestellten Bescheinigungen gleichgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023

Gesetzesnummer

10007578

Dokumentnummer

NOR40016101

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