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§ 12 BZP-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1994

Wiederholung

§ 12.

(1) Die schriftliche Prüfung ist im Falle des Nichtbestehens zur Gänze zu wiederholen. Bei Nichtbestehen der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission, in welchem Umfang diese zu wiederholen ist.

(2) Die Prüfungskommission entscheidet, nach welchem Zeitraum der Prüfungswerber zur Wiederholungsprüfung zuzulassen ist.

(3) Für Wiederholungsprüfungen gelten §§ 7 bis 9.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023

Gesetzesnummer

10007578

Dokumentnummer

NOR12083873

alte Dokumentnummer

N5199442169J

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