Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 10.
(1) Die Prüfarbeit basiert auf der Erledigung eines betrieblichen Arbeitsauftrages.
(2) Der Arbeitsauftrag umfasst Kenntnisse und Fertigkeiten, die während der Ausbildung gemäß den im Lehrvertrag vereinbarten Schwerpunkten vermittelt wurden. Teil des Arbeitsauftrages sind jedenfalls Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allfällig erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle. Die einzelnen Schritte bei der Erledigung des Arbeitsauftrages sind zu dokumentieren.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und des absolvierten Schwerpunkts eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann. Sofern ein weiterer Schwerpunkt vermittelt wurde, ist der Prüfarbeit eine Dauer von acht Stunden zu Grunde zu legen. Die verlängerte Prüfungszeit umfasst eine erweiterte Aufgabenstellung gemäß Abs. 4.
(4) Die erweiterte Aufgabenstellung gemäß Abs. 3 während der verlängerten Prüfungszeit bei Absolvierung eines weiteren Schwerpunkts umfasst folgende Aufgabe: einen betrieblichen Arbeitsauftrag, der Kenntnisse und Fertigkeiten umfasst, die während der Ausbildung im weiteren Schwerpunkt vermittelt wurden. Dieser Arbeitsauftrag kann in den Arbeitsauftrag des ersten Schwerpunkts integriert werden bzw. diesen ergänzen. Teil des Arbeits-auftrages sind jedenfalls Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allfällig erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle. Die einzelnen Schritte bei der Erledigung des Arbeitsauftrages sind zu dokumentieren.
(5) Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden, sofern ein weiterer Schwerpunkt vermittelt wurde, nach zehn Stunden zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2020
Gesetzesnummer
20011202
Dokumentnummer
NOR40224147
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