§ 10
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1954 in Kraft. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz, jedoch hinsichtlich des § 8 das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.
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