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§ 10 Auslandstitel-Bereinigungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1954

§ 10

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1954 in Kraft. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz, jedoch hinsichtlich des § 8 das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.