3. Abschnitt
Schlussbestimmungen Sprachliche Gleichbehandlung
§ 10.
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2020
Gesetzesnummer
20004467
Dokumentnummer
NOR40221033
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