Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 10.
(1) Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 bis 10 auf Verlangen der Bundesanstalt die Daten innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln.
(2) Flächenbezogene Merkmale gemäßAnhang I Punkt 3., die im Rahmen des Mehrfachantrags erfasst werden, sind zusätzlich von der Agrarmarkt Austria direkt in den elektronischen Fragebogen zu übertragen.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026
Gesetzesnummer
20013118
Dokumentnummer
NOR40276577
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