Erhebungsart, Erhebungsmerkmale
§ 4.
(1) Zur Durchführung der Erhebung sind die Stammdaten der Statistischen Einheiten gemäßAnlage I Punkt 1. unternehmens- und personenbezogen in der Art der Vollerhebung aus dem Register der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000) heranzuziehen. Die Aktualisierung der Stammdaten im Register der Statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000) erfolgt durch Befragung der Statistischen Einheiten.
(2) Es sind für statistische Einheiten gemäß § 2 Abs. 1 sämtliche Merkmale gemäßAnlage I und Anlage II, für statistische Einheiten gemäß § 2 Abs. 2 mit mindestens zehn Hektar Waldfläche sämtliche Merkmale gemäß Anlage I und für statistische Einheiten gemäß § 2 Abs. 2 mit weniger als zehn Hektar Waldfläche das Merkmal Wald gemäß Anlage I Punkt 3.9. nach der Erhebungsart gemäß Abs. 3 zu erheben.
(3) Unternehmens- und personenbezogen in der Art der Vollerhebung sind zu erheben:
- 1. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.1., ausgenommen 2.1.4. und 2.1.5., und Punkt 2.2.4.1. durch Heranziehen von Daten aus dem Register der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000),
- 2. das Merkmal gemäß Anlage I Punkte 2.1.4., 2.1.5., 2.3. bis 2.5., 6. und 7.3. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft,
- 3. die Merkmale gemäß Anlage I Punkte 3.1. bis 3.9. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria,
- 4. die Merkmale gemäß Anlage I Punkte 2.7.1., 5.4. und 5.5. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
- 6. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.8. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria und der gemäß § 4 des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes, BGBl. I Nr. 130/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 257/2021 zugelassenen Kontrollstellen,
- 7. das Merkmal Wald gemäß Anlage I Punkt 3.9. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
- 8. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 4. sowie Punkt 7.1.1.2., 7.1.2.2., 7.1.3., 7.1.4.1. und 7.1.5 durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria bzw. AMA-Marketing GmbH und des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
- 9. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 8. durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria basierend auf den Zustimmungen der für die Führung der Weinbaukataster nach landesgesetzlichen Bestimmungen zuständigen Behörden,
- 10. das Merkmal gemäß Anlage II lit. B Punkt 1 durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft.
(4) Für statistische Einheiten gemäß § 2 Abs. 1, ausgenommen statistische Einheiten mit Pilzzucht, Weinbau, Gartenbau- und Feldgemüseanbau, sowie für statistische Einheiten gemäß § 2 Abs. 2, die über mindestens zehn Hektar Waldfläche verfügen, sind die nicht bereits gemäß Abs. 3 zu erhebenden Merkmale unternehmens- und personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 37 500 statistischen Einheiten gemäß § 5 zu erheben.
(5) Für statistische Einheiten gemäß § 2 Abs. 1 mit Pilzzucht, Weinbau, Gartenbau- und Feldgemüseanbau sind die nicht bereits gemäß Abs. 3 zu erhebenden Merkmale unternehmens- bzw. personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 5 zu erheben, wobei diese statistischen Einheiten in die Stichprobe gemäß Abs. 4 einzubeziehen sind.
(6) Die Auswahl der Stichprobenbetriebe hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe aus dem Register für statistische Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000) zu erfolgen.
(7) Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Abs. 3 Z 1 bis 10 durch Beschaffung von Statistik- oder Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der statistischen Einheiten zu erfolgen.
Schlagworte
Gartenbauanbau, Statistikdaten
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026
Gesetzesnummer
20013118
Dokumentnummer
NOR40276571
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