Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner
§ 109c.
(1) In Verfahren gemäß § 109 und § 109b können schriftliche Anbringen auch beim Einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden. Diesfalls sind die Bestimmungen der §§ 6 bis 11 des Dienstleistungsgesetzes (DLG), BGBl. I Nr. 100/2011, anzuwenden.
(2) Im Falle des Einbringens schriftlicher Anbringen beim Einheitlichen Ansprechpartner beginnen die Entscheidungsfristen gemäß § 109 Abs. 5 und § 109b Abs. 8 mit dem Zeitpunkt der Einbringung zu laufen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR40182270
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