Befehlsübermittlungseinrichtungen
§ 108.
Schiffe, bei denen die Entfernung von der Brücke zur Back bzw. von der Brücke zum Heck 60 m übersteigt, müssen mit zuverlässigen gegenseitigen Einrichtungen zur Befehlsübermittlung versehen sein.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12149020
alte Dokumentnummer
N9198151064J
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