vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 107 San-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2003

Nichtantreten zur Abschlussprüfung – Berufsmodul

§ 107

(1) Ist ein Modulteilnehmer

  1. 1. durch Krankheit oder Entbindung oder
  2. 2. aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder der Lebensgefährtin,

    verhindert, zur Abschlussprüfung, zu einer Teilprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung anzutreten, ist diese zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.

(2) Tritt ein Modulteilnehmer zur Abschlussprüfung, zu einer Teilprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Abschlussprüfung mit “nicht bestanden" bzw. die betreffende Teilprüfung mit “nicht bestanden" zu beurteilen.

(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet der Modulleiter nach Anhörung des Modulteilnehmers.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte